Sportförderung des Landkreis Mittelsachsen 

Der Land­kreis Mit­tel­sach­sen gewährt sei­nen Sport­ver­ei­nen Zuwen­dun­gen zur För­de­rung des Sports.

Ein Rechts­an­spruch auf Gewäh­rung einer Zuwen­dung besteht nicht. Viel­mehr ent­schei­det die Bewil­li­gungs­be­hör­de auf Grund ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens und im Rah­men der im Kreis­haus­halt zur Ver­fü­gung ste­hen­den finan­zi­el­len Mittel.