Der Bundesfinanzhof hat aktuell eine Grundsatzentscheidung zu der wichtigen Umsatzsteuerfrage veröffentlicht, ob auch Gemeindezuschüsse zur Eigenbewirtschaftung und Pflege der überlassenen Sportanlage an gemeinnützige Sportvereine umsatzsteuerfrei bleiben können.
Denn hierzu hatte es in der Vergangenheit, teilweise sogar regional abweichend, die unterschiedlichsten Bewertungen gegeben.
Soweit eine Gemeinde dem ortsansässigen Sportverein über einen Pachtvertrag die in ihrem Eigentum stehende befindliche Sportanlage kostenlos zur Verfügung stellt, dem Verein für die Verpflichtung zur Bewirtschaftung//Instandhaltung einen jährlichen Geldzuschuss zahlt, liegt ein nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss vor. Denn mit der langfristigen Nutzungsüberlassung und Zahlung von Bewirtschaftungsleistungen an Sportvereine soll es dem Sportverein ermöglicht werden, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten. Damit sind die von der Gemeinde erbrachten Zahlungen zur Bewirtschaftung nicht steuerbare echte Zuschüsse.
Zumal erkennbar wird, dass die Gemeinde aus strukturpolitischen Gründen den Sportverein in die Lage versetzen wollte, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit auch im Sinne einer örtlichen Gemeinschaft vor Ort nachzugehen, um die Eigennutzung der Sportanlage zu ermöglichen. Im Weiteren auch vertraglich kein besonderes Sportangebot oder das Bereithalten der Anlage zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehörte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2018, 5 K 64/16, EFG 2021, S. 488
Anmerkung:
Eine sehr erfreuliche Entscheidung, die sicherlich in der Sportpraxis dazu beitragen wird, dass die gemeinnützigen Vereine bei erhaltenen Bewirtschaftungszuschüssen dies künftig umsatzsteuerfrei vereinnahmen könnten. Denn der BFH erkennt den übergeordneten Sinn und Zweck der Sportplatznutzung in Eigenregie damit an und eben nicht unbedingt nur den vertraglichen Hinweis in einem kostenlosen Pachtvertrag.
Wenn sich also ein Sportverein verpflichtet, das Sportheim zu reinigen, Schnee- und Streudienstaufgaben auf dem Gelände zu übernehmen, die anfallenden Gebühren und Abgaben für Wasser etc. selbst zu tragen, und vor allem die Grünflächen und Außenanlagen instand zu halten, darf hierfür ein umsatzsteuerfreier Jahreszuschuss gewährt werden. Zumal häufig von den Kommunen diese Bewirtschaftungszuschüsse ohne Umsatzsteuer zusätzlich an die Sportvereine gezahlt wurden.
Im nun entschiedenen Streitfall muss aber die Vorinstanz, das FG Niedersachsen, nochmals aktiv werden. Denn es muss geklärt werden, ob der Verein im Rahmen seiner Bewirtschaftungsleistungen für die von ihm gezahlten Rechnungen für Geräte, Einschaltung von Handwerkern etc. mit Vorsteuerabzug vorgenommen hat, mit der möglichen Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug entfällt, da dies als echter Zuschuss grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist.