Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aktu­ell eine Grund­satz­ent­schei­dung zu der wich­ti­gen Umsatz­steu­er­fra­ge ver­öf­fent­licht, ob auch Gemein­de­zu­schüs­se zur Eigen­be­wirt­schaf­tung und Pfle­ge der über­las­se­nen Sport­an­la­ge an gemein­nüt­zi­ge Sport­ver­ei­ne umsatz­steu­er­frei blei­ben können.

Denn hier­zu hat­te es in der Ver­gan­gen­heit, teil­wei­se sogar regio­nal abwei­chend, die unter­schied­lichs­ten Bewer­tun­gen gegeben.

Soweit eine Gemein­de dem orts­an­säs­si­gen Sport­ver­ein über einen Pacht­ver­trag die in ihrem Eigen­tum ste­hen­de befind­li­che Sport­an­la­ge kos­ten­los zur Ver­fü­gung stellt, dem Ver­ein für die Ver­pflich­tung zur Bewirtschaftung//Instandhaltung einen jähr­li­chen Geld­zu­schuss zahlt, liegt ein nicht umsatz­steu­er­ba­rer ech­ter Zuschuss vor. Denn mit der lang­fris­ti­gen Nut­zungs­über­las­sung und Zah­lung von Bewirt­schaf­tungs­leis­tun­gen an Sport­ver­ei­ne soll es dem Sport­ver­ein ermög­licht wer­den, sein Sport­an­ge­bot auf­recht­zu­er­hal­ten. Damit sind die von der Gemein­de erbrach­ten Zah­lun­gen zur Bewirt­schaf­tung nicht steu­er­ba­re ech­te Zuschüsse.

Zumal erkenn­bar wird, dass die Gemein­de aus struk­tur­po­li­ti­schen Grün­den den Sport­ver­ein in die Lage ver­set­zen woll­te, eigen­ver­ant­wort­lich sei­ner gemein­nüt­zi­gen Tätig­keit auch im Sin­ne einer ört­li­chen Gemein­schaft vor Ort nach­zu­ge­hen, um die Eigen­nut­zung der Sport­an­la­ge zu ermög­li­chen. Im Wei­te­ren auch ver­trag­lich kein beson­de­res Sport­an­ge­bot oder das Bereit­hal­ten der Anla­ge zu den Pflicht­auf­ga­ben der Gemein­de gehörte.

Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20

Vor­in­stanz: FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 11.10.2018, 5 K 64/16, EFG 2021, S. 488

Anmer­kung:

Eine sehr erfreu­li­che Ent­schei­dung, die sicher­lich in der Sport­pra­xis dazu bei­tra­gen wird, dass die gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­ne bei erhal­te­nen Bewirt­schaf­tungs­zu­schüs­sen dies künf­tig umsatz­steu­er­frei ver­ein­nah­men könn­ten. Denn der BFH erkennt den über­ge­ord­ne­ten Sinn und Zweck der Sport­platz­nut­zung in Eigen­re­gie damit an und eben nicht unbe­dingt nur den ver­trag­li­chen Hin­weis in einem kos­ten­lo­sen Pachtvertrag.

Wenn sich also ein Sport­ver­ein ver­pflich­tet, das Sport­heim zu rei­ni­gen, Schnee- und Streu­dienst­auf­ga­ben auf dem Gelän­de zu über­neh­men, die anfal­len­den Gebüh­ren und Abga­ben für Was­ser etc.  selbst zu tra­gen, und vor allem die Grün­flä­chen und Außen­an­la­gen instand zu hal­ten, darf hier­für ein umsatz­steu­er­frei­er Jah­res­zu­schuss gewährt wer­den. Zumal häu­fig von den Kom­mu­nen die­se Bewirt­schaf­tungs­zu­schüs­se ohne Umsatz­steu­er zusätz­lich an die Sport­ver­ei­ne gezahlt wurden.

Im nun ent­schie­de­nen Streit­fall muss aber die Vor­in­stanz, das FG Nie­der­sach­sen, noch­mals aktiv wer­den. Denn es muss geklärt wer­den, ob der Ver­ein im Rah­men sei­ner Bewirt­schaf­tungs­leis­tun­gen für die von ihm gezahl­ten Rech­nun­gen für Gerä­te, Ein­schal­tung von Hand­wer­kern etc. mit Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men hat, mit der mög­li­chen Kon­se­quenz, dass der Vor­steu­er­ab­zug ent­fällt, da dies als ech­ter Zuschuss grund­sätz­lich umsatz­steu­er­frei ist.