Teilweise muss der Verein Daten von Mitgliedern weitergeben. Ob das zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Hier sind die verschiedenen Interessen der Mitglieder gegeneinander abzuwägen.
4.1 Weitergabe an andere Mitglieder
Ein typischer Anlass zur Weitergabe kann sich aus § 37 BGB ergeben. Danach besteht eine Verpflichtung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es ein bestimmter Teil der Mitglieder beantragt. Um hier ein entsprechendes (durch die Satzung vorgegebenes) Quorum erreichen zu können, werden die entsprechenden Anschriften bzw. Kontaktdaten benötigt. Gegen eine Weitergabe der zur Ladung notwendigen Daten bestehen dabei keine Bedenken, da die Mitglieder ihre satzungsmäßigen Rechte verfolgen.
4.2 Weitergabe an Dachverbände
Vereine, die einem Dachverband angehören, sind in der Regel verpflichtet, die Mitgliederbestände weiterzugeben. Diese Weitergabe-Verpflichtung sollte nach Möglichkeit in der Satzung des jeweiligen Vereins verankert sein (Einbindung eines Datenschutz-Paragraphen) oder in einer Einverständniserklärung benannt werden.
4.3 Weitergabe an Sponsoren/Unternehmen
Die Weitergabe zu Werbezwecken (etwa an Sponsoren) darf nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds erfolgen (z.B. Einverständniserklärung zum Datenschutz).
4.4 Veröffentlichung in Vereinsmedien
Die Veröffentlichung von Daten (Mitteilungsblatt, Schwarzes Brett) ist zulässig, wenn sie dem Vereinszweck dient, z.B. bei Mannschaftsaufstellungen oder Spielergebnissen. Nicht zulässig ist die regelmäßige Veröffentlichung der Namen in Fällen mit “ehrenrührigem” Inhalt wie Hausverboten, Vereinsstrafen oder Spielersperren, soweit sie nicht zur Durchsetzung der Vereinsstrafe notwendig ist.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch einen Verein im Internet ist grundsätzlich unzulässig, wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. Informationen über Vereinsmitglieder (z.B. Spielergebnisse und persönliche Leistungen, Mannschaftsaufstellungen, Ranglisten, Torschützen usw.) oder Dritte (z.B. Ergebnisse externer Teilnehmer) können i.d.R. auch ohne jeweils ausdrückliche Einwilligung kurzzeitig ins Internet gestellt werden, wenn das vereinsüblich ist und die Betroffenen darüber informiert sind.
Persönliche Nachrichten, z.B. zu Spenden, Geburtstagen und Jubiläen sind in der Regel unproblematisch. Das Mitglied kann dem aber widersprechen.