Teil­wei­se muss der Ver­ein Daten von Mit­glie­dern wei­ter­ge­ben. Ob das zuläs­sig ist, hängt vom Ein­zel­fall ab. Hier sind die ver­schie­de­nen Inter­es­sen der Mit­glie­der gegen­ein­an­der abzuwägen.

4.1 Wei­ter­ga­be an ande­re Mitglieder

Ein typi­scher Anlass zur Wei­ter­ga­be kann sich aus § 37 BGB erge­ben. Danach besteht eine Ver­pflich­tung, eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn es ein bestimm­ter Teil der Mit­glie­der bean­tragt. Um hier ein ent­spre­chen­des (durch die Sat­zung vor­ge­ge­be­nes) Quo­rum errei­chen zu kön­nen, wer­den die ent­spre­chen­den Anschrif­ten bzw. Kon­takt­da­ten benö­tigt. Gegen eine Wei­ter­ga­be der zur Ladung not­wen­di­gen Daten bestehen dabei kei­ne Beden­ken, da die Mit­glie­der ihre sat­zungs­mä­ßi­gen Rech­te verfolgen.

4.2 Wei­ter­ga­be an Dachverbände

Ver­ei­ne, die einem Dach­ver­band ange­hö­ren, sind in der Regel ver­pflich­tet, die Mit­glie­der­be­stän­de wei­ter­zu­ge­ben. Die­se Wei­ter­ga­be-Ver­pflich­tung soll­te nach Mög­lich­keit in der Sat­zung des jewei­li­gen Ver­eins ver­an­kert sein (Ein­bin­dung eines Daten­schutz-Para­gra­phen) oder in einer Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung benannt werden.

4.3 Wei­ter­ga­be an Sponsoren/Unternehmen

Die Wei­ter­ga­be zu Wer­be­zwe­cken (etwa an Spon­so­ren) darf nur mit Zustim­mung des jewei­li­gen Mit­glieds erfol­gen (z.B. Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung zum Datenschutz).

4.4 Ver­öf­fent­li­chung in Vereinsmedien

Die Ver­öf­fent­li­chung von Daten (Mit­tei­lungs­blatt, Schwar­zes Brett) ist zuläs­sig, wenn sie dem Ver­eins­zweck dient, z.B. bei Mann­schafts­auf­stel­lun­gen oder Spiel­ergeb­nis­sen. Nicht zuläs­sig ist die regel­mä­ßi­ge Ver­öf­fent­li­chung der Namen in Fäl­len mit “ehren­rüh­ri­gem” Inhalt wie Haus­ver­bo­ten, Ver­eins­stra­fen oder Spie­ler­sper­ren, soweit sie nicht zur Durch­set­zung der Ver­eins­stra­fe not­wen­dig ist.

Die Ver­öf­fent­li­chung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch einen Ver­ein im Inter­net ist grund­sätz­lich unzu­läs­sig, wenn sich der Betrof­fe­ne nicht aus­drück­lich damit ein­ver­stan­den erklärt hat. Infor­ma­tio­nen über Ver­eins­mit­glie­der (z.B. Spiel­ergeb­nis­se und per­sön­li­che Leis­tun­gen, Mann­schafts­auf­stel­lun­gen, Rang­lis­ten, Tor­schüt­zen usw.) oder Drit­te (z.B. Ergeb­nis­se exter­ner Teil­neh­mer) kön­nen i.d.R. auch ohne jeweils aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung kurz­zei­tig ins Inter­net gestellt wer­den, wenn das ver­eins­üb­lich ist und die Betrof­fe­nen dar­über infor­miert sind.

Per­sön­li­che Nach­rich­ten, z.B. zu Spen­den, Geburts­ta­gen und Jubi­lä­en sind in der Regel unpro­ble­ma­tisch. Das Mit­glied kann dem aber widersprechen.