Zuständig für den Schutz personenbezogener Daten ist der Vorstand nach § 26 BGB. Wenn der Verein mehr als neun Personen beschäftigt, muss er einen Datenschutzbeauftragten bestellen, der selbst nicht Vorstandsmitglied sein darf. Der Datenschutzbeauftragte des Vereins muss die dafür notwendige Fachkunde besitzen.