Zustän­dig für den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ist der Vor­stand nach § 26 BGB. Wenn der Ver­ein mehr als neun Per­so­nen beschäf­tigt, muss er einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len, der selbst nicht Vor­stands­mit­glied sein darf. Der Daten­schutz­be­auf­trag­te des Ver­eins muss die dafür not­wen­di­ge Fach­kun­de besitzen.