Die Staats­re­gie­rung hat in der Kabi­netts­sit­zung am 12.01.2022 eine erneu­te Ände­rung der Coro­na-Not­fall-Ver­ord­nung beschlos­sen. Neben eini­gen Anpas­sun­gen bekann­ter Rege­lun­gen sind Locke­run­gen bei einem zurück­ge­hen­den Infek­ti­ons­ge­sche­hen vor­ge­se­hen. Die Rege­lun­gen der geän­der­ten Ver­ord­nung tre­ten ab heu­te in Kraft und sind bis zum 6. Febru­ar 2022 gültig.

Die Öff­nung von Anla­gen und Ein­rich­tun­gen des Sport­be­triebs ist zuläs­sig für Kin­der bis zur Voll­endung des 18. Lebensjahres. 

Mit der aktu­el­len Coro­na-Not­fall-Ver­ord­nung sol­len unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (Inzi­denz, Belas­tungs­wer­te Nor­mal- und Inten­siv­sta­ti­on) Locke­run­gen eintreten.

Mit den Locke­run­gen gilt auch für Per­so­nen ab dem 19. Lebensjahr:

  • Innen­sport­an­la­gen: Zugangs­re­ge­lung 2G-Plus, Hygie­ne­kon­zept, Kontakterfassung 
  • Außen­sport­an­la­gen: Zugangs­re­ge­lung 2G, Hygie­ne­kon­zept, Kontakterfassung

Anlei­tungs­per­so­nal für alle Alters­grup­pen: Zugangs­re­ge­lung 3G

Von der Test­pflicht aus­ge­nom­men sind:

  • Teil­neh­mer bei denen ein Nach­weis einer Auf­fri­schungs­imp­fung (sog. Boos­ter Imp­fung) besteht
  • Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res oder sofern die­se noch nicht ein­ge­schult wurden
  • Schüler*Innen, die der Test­pflicht nach der Schul- und Kita-Coro­na­ver­ord­nung unterliegen
  • Teil­neh­mer bei denen aus gesund­heit­li­chen Grün­den kei­ne Impf­emp­feh­lung der Stän­di­gen Impf­kom­mis­si­on besteht
  • Teil­neh­mer bei denen Nach­wei­se über die Erst- und Zweit­imp­fung (nicht jün­ger als 14 Tage und nicht älter als drei Mona­te) sowie ein Gene­se­nen­nach­weis (nicht älter als 6 Mona­te) bestehen

Die jewei­li­gen Zugangs­re­ge­lun­gen sind zu kon­trol­lie­ren und zu erfas­sen.
Die erfor­der­li­chen Kon­takt­er­fas­sun­gen kön­nen manu­ell oder digi­tal erfol­gen. Die aus­schließ­lich zu die­sem Zweck erfolg­te Kon­takt­er­fas­sung soll­te fol­gen­de Daten umfassen:

  • Name
  • Tele­fon­num­mer oder E‑Mail-Adres­se
  • Anschrift
  • Zeit­raum und Ort des Besuchs

Die erfass­ten Kon­takt­da­ten sind unzu­gäng­lich für Unbe­fug­te auf­zu­be­wah­ren. Sie sind unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen unver­züg­lich zu löschen (§ 2 Abs. 2):

  • sobald die­se für die Kon­takt­ver­fol­gung nicht mehr benö­tigt werden
  • spä­tes­tens nach vier Wochen.

Nach der COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung wer­den drei Test­nach­wei­se aner­kannt:

  • Test­nach­wei­se von einem Leis­tungs­er­brin­ger nach § 6 Absatz 1 der Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung (z. B. Arzt­pra­xen, Apo­the­ken, vom Gesund­heits­amt beauf­trag­te Test­stel­len, , Hilfsorganisationen).
  • ein Test vor Ort unter Auf­sicht des­je­ni­gen, der der jewei­li­gen Schutz­maß­nah­me unter­wor­fen ist (z. B. Selbst­test beim Fri­seur) – hier wird jedoch kein schrift­li­cher Nach­weis ausgestellt
  • ein Test­nach­weis im Rah­men einer betrieb­li­chen Tes­tung im Sin­ne des Arbeits­schut­zes durch Per­so­nal das die dafür erfor­der­li­che Aus­bil­dung oder Kennt­nis und Erfah­rung besitzt

Wei­te­re aktu­el­le Infor­ma­tio­nen: FAQ des Lan­des­sport­bun­des Sach­sen e.V.