Die Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung am 12.01.2022 eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten ab heute in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.
Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Mit der aktuellen Corona-Notfall-Verordnung sollen unter bestimmten Voraussetzungen (Inzidenz, Belastungswerte Normal- und Intensivstation) Lockerungen eintreten.
Mit den Lockerungen gilt auch für Personen ab dem 19. Lebensjahr:
- Innensportanlagen: Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept, Kontakterfassung
- Außensportanlagen: Zugangsregelung 2G, Hygienekonzept, Kontakterfassung
Anleitungspersonal für alle Altersgruppen: Zugangsregelung 3G
Von der Testpflicht ausgenommen sind:
- Teilnehmer bei denen ein Nachweis einer Auffrischungsimpfung (sog. Booster Impfung) besteht
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder sofern diese noch nicht eingeschult wurden
- Schüler*Innen, die der Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen
- Teilnehmer bei denen aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht
- Teilnehmer bei denen Nachweise über die Erst- und Zweitimpfung (nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als drei Monate) sowie ein Genesenennachweis (nicht älter als 6 Monate) bestehen
Die jeweiligen Zugangsregelungen sind zu kontrollieren und zu erfassen.
Die erforderlichen Kontakterfassungen können manuell oder digital erfolgen. Die ausschließlich zu diesem Zweck erfolgte Kontakterfassung sollte folgende Daten umfassen:
- Name
- Telefonnummer oder E‑Mail-Adresse
- Anschrift
- Zeitraum und Ort des Besuchs
Die erfassten Kontaktdaten sind unzugänglich für Unbefugte aufzubewahren. Sie sind unter folgenden Voraussetzungen unverzüglich zu löschen (§ 2 Abs. 2):
- sobald diese für die Kontaktverfolgung nicht mehr benötigt werden
- spätestens nach vier Wochen.
- Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z. B. Arztpraxen, Apotheken, vom Gesundheitsamt beauftragte Teststellen, , Hilfsorganisationen).
- ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z. B. Selbsttest beim Friseur) – hier wird jedoch kein schriftlicher Nachweis ausgestellt
- ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt
Weitere aktuelle Informationen: FAQ des Landessportbundes Sachsen e.V.