Zum 1. Sep­tem­ber 2022 ende­ten die soge­nann­ten Coro­na-Son­der­re­ge­lun­gen, die für Ver­ei­ne von zen­tra­ler Bedeu­tung sind. Sie betref­fen die Amts­zeit von Vor­stän­den, die Mit­glie­der­ver­samm­lung und schrift­li­che Beschlüsse.

Amts­zeit des Vorstandes

Die Amts­zeit eines Ver­eins­vor­stands ist befris­tet. Ist die Amts­zeit abge­lau­fen, so ver­liert er auto­ma­tisch die Befug­nis, den Ver­ein im Rechts­ver­kehr ver­tre­ten zu kön­nen, und zwar auch dann, wenn noch kein neu­er Vor­stand gewählt wor­den ist. Die Sat­zung kann aller­dings vor­se­hen, dass der alte Vor­stand bis zu einer Neu­wahl im Amt bleibt.

Die­se stren­ge Ver­fah­rens­wei­se war durch die Coro­na­ge­setz­ge­bung gelo­ckert wor­den. Die Vor­stän­de blei­ben auch bei Nicht­durch­füh­rung von Neu­wah­len in Amt und Wür­den. Aller­dings eben nur bis zum 31.08.2022.

Was nun gilt

Ab dem 1. Sep­tem­ber 2022 gilt wie­der die ursprüng­li­che gesetz­li­che Rege­lung. Soll­te die Amts­zeit eures Vor­stan­des abge­lau­fen sein und eure Sat­zung kei­ne Bestim­mung der Fort­füh­rung des Amtes beinhal­ten, dann ist euer Ver­ein ab die­sem Stich­tag nicht mehr hand­lungs­fä­hig. Die bis­he­ri­gen Vor­stands­mit­glie­der sind nicht mehr berech­tigt, den Ver­ein zu vertreten.

Was jetzt zu tun ist

Ist die Amts­zeit eures Vor­stands abge­lau­fen, müsst ihr unver­züg­lich eine Mit­glie­der­ver­samm­lung durch­füh­ren und den Vor­stand neu wäh­len. Der alte Vor­stand ist nur noch berech­tigt, die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Mehr jedoch nicht.

Durch­füh­rung von Mitgliederversammlungen

Für den Ver­ein ver­bind­li­che Beschlüs­se kann nur die Mit­glie­der­ver­samm­lung tref­fen. Nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen im BGB muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung in Prä­senz statt­fin­den. Eine Aus­nah­me ist nur zuläs­sig, wenn die Sat­zung die ander­wei­ti­ge Durch­füh­rung aus­drück­lich gestattet.

Die Son­der­re­ge­lun­gen ermög­li­chen es auch ohne Rege­lung in der Sat­zung, hybri­de Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen oder auch sol­cher, die gänz­lich online statt­fan­den, durchzuführen.

Was nun gilt

Ohne ent­spre­chen­de Sat­zungs­re­ge­lung darf nach dem 31. August 2022 kei­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung online und/oder hybrid in eurem Ver­ein durch­ge­führt werden.

Was jetzt zu tun ist

Möch­tet ihr ab dem 1. Sep­tem­ber 2022 Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen online und/oder hybrid ermög­li­chen, ist dazu eine Sat­zungs­än­de­rung nötig. Soweit sich der Vor­stand für eine dau­er­haf­te Ergän­zung der Sat­zung ent­schei­det, soll­te das The­ma auf die Tages­ord­nung der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung und eine ent­spre­chen­de Sat­zungs­än­de­rung zur Dis­kus­si­on und Abstim­mung gestellt werden.

Mus­ter­text Sat­zungs­än­de­rung “Online-Mit­glie­der­ver­samm­lung”:

(1) Der Vor­stand lädt, unter Anga­be der vor­läu­fi­gen Tages­ord­nung, mit einer Frist von vier Wochen zur Mit­glie­der­ver­samm­lung per E‑Mail an die letz­te vom Mit­glied dem Vor­stand mit­ge­teil­te E‑Mail-Adres­se bzw. auf aus­drück­li­chen Wunsch des Mit­glieds, das über kei­nen eige­nen Inter­net­zu­gang ver­fügt, per ein­fa­chem Brief pos­ta­lisch ein. Für die ord­nungs­ge­mä­ße Ein­la­dung genügt jeweils die Absen­dung der E‑Mail bzw. des Brie­fes. Die Mit­glie­der kön­nen bin­nen zwei Wochen die Auf­nah­me wei­te­rer Punk­te bean­tra­gen; in eili­gen Fäl­len kann der Vor­stand eine Tages­ord­nung fest­set­zen, ohne Gele­gen­heit zur Auf­nah­me wei­te­rer Punk­te zu geben. Ver­spä­tet ein­ge­gan­ge­ne Anträ­ge fin­den kei­ne Berück­sich­ti­gung. Der Vor­stand kann hier­von Aus­nah­men machen, wenn die Ver­spä­tung genü­gend ent­schul­digt wird oder ande­re Grün­de, ins­be­son­de­re die Ver­fah­rens­öko­no­mie die Auf­nah­me des Punkts recht­fer­ti­gen. Der Vor­stand ent­schei­det nach bil­li­gem Ermessen.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt ent­we­der real oder vir­tu­ell (Onlin­ever­fah­ren) in einem nur für Mit­glie­der mit ihren Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten und einem geson­der­ten Zugangs­wort zugäng­li­chen Chat-Raum. Es besteht eben­so die Mög­lich­keit einer hybri­den Veranstaltung.

(3) Im Onlin­ever­fah­ren wird das jeweils nur für die aktu­el­le Ver­samm­lung gül­ti­ge Zugangs­wort mit einer geson­der­ten E‑Mail unmit­tel­bar vor der Ver­samm­lung, maxi­mal drei Stun­den davor, bekannt gege­ben. Aus­rei­chend ist dabei die ord­nungs­ge­mä­ße Absen­dung der E‑Mail an die letz­te dem Vor­stand bekannt gege­ben E‑Mail-Adres­se des jewei­li­gen Mit­glieds. Mit­glie­der, die über kei­ne E‑Mail-Adres­se ver­fü­gen, erhal­ten das Zugangs­wort per Post an die letz­te dem Vor­stand bekannt gege­be­ne Adres­se. Aus­rei­chend ist die ord­nungs­ge­mä­ße Absen­dung des Brie­fes zwei Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sämt­li­che Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, ihre Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten und das Zugangs­wort kei­nem Drit­ten zugäng­lich zu machen und unter stren­gem Ver­schluss zu halten.

(4) Vor­stands­ver­samm­lun­gen und Ver­samm­lun­gen der ordent­li­chen Mit­glie­der kön­nen eben­falls online oder in Schrift­form erfolgen.

Brief­wahl und schrift­li­che Beschlüsse

§ 32 BGB eröff­net die Mög­lich­keit, Beschlüs­se auch ohne Durch­füh­rung einer Mit­glie­der­ver­samm­lung her­bei­zu­füh­ren. Dazu ist es aber erfor­der­lich, dass alle Mit­glie­der des Ver­eins dem jewei­li­gen Beschluss­vor­schlag zustim­men. Die­se Rege­lung wur­de durch die Coro­na-Gesetz­ge­bung gelo­ckert. So konn­te die Zustim­mung per E‑Mail erfol­gen, und auch die Not­wen­dig­keit der Zustim­mung aller Ver­eins­mit­glie­der war nicht erforderlich.

Was nun gilt

Ab dem 1. Sep­tem­ber 2022 greift wie­der die Ursprungs­re­ge­lung des Geset­zes, also dass alle Mit­glie­der den Ver­eins­be­schlüs­sen zustim­men müssen.

Was jetzt zu tun ist

Wenn ihr es wei­ter­hin euren Mit­glie­dern ermög­li­chen wollt, Beschlüs­sen zuzu­stim­men, ohne dass sämt­li­che Mit­glie­der ihr Votum abge­ge­ben haben, müsst ihr die Ver­eins­sat­zung im Wort­laut der Coro­na-Son­der­re­ge­lun­gen ändern. Dies kann der Vor­stand vor­neh­men und dann in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung dis­ku­tie­ren und dar­über abstim­men lassen.

Mus­ter­text Sat­zungs­än­de­rung “Schrift­li­che Beschlüsse”:

Abwei­chend von § 32 Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs ist ein Beschluss ohne Ver­samm­lung der Mit­glie­der gül­tig, wenn alle Mit­glie­der betei­ligt wur­den, bis zu dem vom Ver­ein gesetz­ten Ter­min min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der ihre Stim­men in Text­form abge­ge­ben haben und der Beschluss mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefasst wurde.

 Zum Hin­ter­grund der Corona-Sonderregelungen

Der Bun­des­tag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 – Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht – auch Son­der­re­ge­lun­gen zu Vor­schrif­ten des Ver­eins­rechts vorgenommen.

Das Gesetz soll­te es Ver­ei­nen erleich­tern, ihre Hand­lungs­fä­hig­keit wäh­rend der Coro­na-Kri­se auf­recht­zu­er­hal­ten. Die­se Rege­lun­gen lau­fen zum 1. Sep­tem­ber 2022 aus.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­det ihr hier.