In Mit­tel­sach­sen gel­ten ab Frei­tag wie­der neue Coro­na-Regeln. Hin­ter­grund ist, dass der Land­kreis seit fünf Tagen eine Inzi­denz von über 35 auf­weist. Ent­spre­chend der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung gel­ten in vie­len Berei­chen, so auch beim Sport im Innen­be­reich, die Pflicht zur Kon­takt­er­fas­sung und die soge­nann­te 3G-Regel: geimpft, getes­tet oder genesen.

Eine ent­spre­chen­de amt­li­che Bekannt­ma­chung wur­de im elek­tro­ni­schen Amts­blatt ver­öf­fent­licht.  Auf der Inter­net­sei­te des Land­krei­ses wer­den die Test­zen­tren stän­dig aktualisiert.

Die neu­en Regel gel­ten auch für den Sport im Innen­be­reich und den Zugang zu Hal­len­bä­dern und Sau­nen.

Der Test ist in drei Vari­an­ten mög­lich, die sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 Sächs­Coro­naSch­VO und dem dor­ti­gen Ver­weis auf § 2 Nr. 7 SchAus­nahmV ergeben:


• vor Ort unter Auf­sicht des­je­ni­gen, der der jewei­li­gen Schutz­maß­nah­me unter­wor­fen ist,
• im Rah­men einer betrieb­li­chen Tes­tung im Sin­ne des Arbeits­schut­zes durch Per­so­nal, das die dafür erfor­der­li­che Aus­bil­dung oder Kennt­nis und Erfah­rung besitzt, erfolgt oder
• von einem Leis­tungs­er­brin­ger nach § 6 Absatz 1 der Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung vor­ge­nom­men oder über­wacht wur­de (land­läu­fig: Testzentrum)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen auch auf der Home­page des Lan­des­sport­bun­des Sach­sen e.V.


Im Ver­ein könn­te der Test nach dem ers­ten Punkt durch­ge­führt wer­den. Das Bil­dungs­werk des DRK Sach­sen dazu auf sei­ner Home­page: „Ein Selbst­test ist zur Anwen­dung durch Pri­vat­per­so­nen bestimmt und ohne vor­he­ri­ge Schu­lung durch­führ­bar. Es ist aus­rei­chend, die Anlei­tung auf der Packungs­bei­la­ge zu nut­zen. Geeig­ne­te Selbst­tests fin­den Sie auf der Sei­te des BfArM.“ Dem­nach soll­ten die auf­sicht­füh­ren­den Per­so­nen dar­über belehrt wer­den, dass sie vor der Auf­sicht die Packungs­bei­la­ge des Selbst­tests lesen müs­sen. Eine Doku­men­ta­ti­on des Test­ergeb­nis­ses durch die auf­sichts­füh­ren­de Per­son ist nicht erfor­der­lich. Das Test­ergeb­nis ist die Grund­la­ge zur Ent­schei­dung, ob ein Test­pflich­ti­ger die Sport­an­la­ge betre­ten bzw. am Sport­be­trieb teil­neh­men darf.

Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res und Kin­der, die noch nicht ein­ge­schult wur­den, unter­lie­gen kei­ner Test­pflicht (§ 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO).

Für Schüler/innen, die einer Test­pflicht nach der Schul- und Kita-Ver­ord­nung unter­lie­gen, besteht kei­ne Pflicht zum Nach­weis des Tes­tes (§ 4 Abs. 4 Sächs­Coro­naSch­VO). Eine Teil­nah­me am Sport­be­trieb ist daher ohne des­sen Vor­la­ge mög­lich, wenn nicht von ande­ren Betei­lig­ten (bspw. Ver­ein, Ver­band oder Betreiber/Eigentümer der Sport­stät­te) schär­fe­re Vor­ga­ben gemacht werden.

Die Durch­füh­rung von Gre­mi­en­sit­zun­gen und Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen in Prä­senz nach der Sächs­Coro­naSch­VO ist grund­sätz­lich gestat­tet. Ent­spre­chend den Aus­füh­run­gen in der Geset­zes­be­grün­dung (Sei­te 20) gel­ten die Ein­schrän­kun­gen durch § 7 Sächs­Coro­naSch­VO nur für kom­mer­zi­el­le oder gewerb­li­che Ver­an­stal­tun­gen, somit nicht für die Sit­zun­gen der Ver­eins­or­ga­ne. Der 3G-Nach­weis und die Kon­takt­er­fas­sung sind dem­nach nicht erfor­der­lich. Zu beach­ten ist, dass Rei­ni­gungs- und Des­in­fek­ti­ons­maß­nah­men vor­rä­tig sind (§ 7 Abs. 7 SächsCoronaSchVO).

Zur Ori­en­tie­rung zur Füh­rung von Anwe­sen­heits­lis­te und Doku­men­ta­ti­on der Vor­ga­ben stel­len wir mit freund­li­cher Geneh­mi­gung des Hand­ball-Ver­ban­des Sach­sen e.V. deren Mus­ter-Mann­schafts­bo­gen zur Verfügung.