In Mittelsachsen gelten ab Freitag wieder neue Corona-Regeln. Hintergrund ist, dass der Landkreis seit fünf Tagen eine Inzidenz von über 35 aufweist. Entsprechend der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gelten in vielen Bereichen, so auch beim Sport im Innenbereich, die Pflicht zur Kontakterfassung und die sogenannte 3G-Regel: geimpft, getestet oder genesen.
Eine entsprechende amtliche Bekanntmachung wurde im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht. Auf der Internetseite des Landkreises werden die Testzentren ständig aktualisiert.
Die neuen Regel gelten auch für den Sport im Innenbereich und den Zugang zu Hallenbädern und Saunen.
Der Test ist in drei Varianten möglich, die sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO und dem dortigen Verweis auf § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ergeben:
• vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
• im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
• von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (landläufig: Testzentrum)
Weitere Informationen auch auf der Homepage des Landessportbundes Sachsen e.V.
Im Verein könnte der Test nach dem ersten Punkt durchgeführt werden. Das Bildungswerk des DRK Sachsen dazu auf seiner Homepage: „Ein Selbsttest ist zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt und ohne vorherige Schulung durchführbar. Es ist ausreichend, die Anleitung auf der Packungsbeilage zu nutzen. Geeignete Selbsttests finden Sie auf der Seite des BfArM.“ Demnach sollten die aufsichtführenden Personen darüber belehrt werden, dass sie vor der Aufsicht die Packungsbeilage des Selbsttests lesen müssen. Eine Dokumentation des Testergebnisses durch die aufsichtsführende Person ist nicht erforderlich. Das Testergebnis ist die Grundlage zur Entscheidung, ob ein Testpflichtiger die Sportanlage betreten bzw. am Sportbetrieb teilnehmen darf.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Kinder, die noch nicht eingeschult wurden, unterliegen keiner Testpflicht (§ 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO).
Für Schüler/innen, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen, besteht keine Pflicht zum Nachweis des Testes (§ 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO). Eine Teilnahme am Sportbetrieb ist daher ohne dessen Vorlage möglich, wenn nicht von anderen Beteiligten (bspw. Verein, Verband oder Betreiber/Eigentümer der Sportstätte) schärfere Vorgaben gemacht werden.
Die Durchführung von Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen in Präsenz nach der SächsCoronaSchVO ist grundsätzlich gestattet. Entsprechend den Ausführungen in der Gesetzesbegründung (Seite 20) gelten die Einschränkungen durch § 7 SächsCoronaSchVO nur für kommerzielle oder gewerbliche Veranstaltungen, somit nicht für die Sitzungen der Vereinsorgane. Der 3G-Nachweis und die Kontakterfassung sind demnach nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorrätig sind (§ 7 Abs. 7 SächsCoronaSchVO).
Zur Orientierung zur Führung von Anwesenheitsliste und Dokumentation der Vorgaben stellen wir mit freundlicher Genehmigung des Handball-Verbandes Sachsen e.V. deren Muster-Mannschaftsbogen zur Verfügung.