Die Lage in den sächsischen Klinken spitzt sich zu. Den dritten Tag in Folge befinden sich über 1300 Corona-Patienten auf einer Normalstation, damit verschärfen sich in Sachsen die Regeln ab Freitag. Dies sieht die aktuelle Schutz-Verordnung vor. Die 2G-Regel wird in der Überlastungsstufe ausgeweitet. Für Sport im Innenbereich muss dann ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Ausführliche Informationen zu den Regelungen sind auf der Internetseite des Freistaates eingestellt. Außerdem bereitet Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung vor. Sie soll Freitag beschlossen werden und ab Montag gelten.
Innenbereich: Es gilt in allen für den Sport relevanten Einrichtungen die „2G–Regel“ + die Pflicht zur Kontakterfassung. Ein negativer Test genügt nicht mehr. Dies betrifft sämtliche sportliche Veranstaltungen und Angebote im Innenbereich, privat wie öffentlich zugänglich.
Außenbereich: Für den Außenbereich gilt: Das Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt legt jeglichen organisierten Sport derzeit (z.B. Vereins‑, Amateur‑, Gruppensport; Ausnahme siehe Punkt 5.) als private Zusammenkunft (§ 9 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO) aus. Mehr als zwei Ungeimpfte und/oder Nicht-Genesene dürfen sich auch bei Vorliegen eines Negativattests nicht mehr zur gemeinsamen, organisierten Sportausübung treffen. Bei der Ermittlung der Personenzahl (zwei) zählen Geimpfte, Genesene, sowie Kinder bis zum Alter von 16 Jahren und auch die Angehörigen des Hausstands, der Partner und Personen, für die ein Sorge, bzw. Umgangsrecht besteht, nicht mit.
Im organisierten Vereins- bzw. Amateursport dürfen also z.B. weder Trainings- noch Wettkampfveranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als zwei Personen stattfinden, es sei denn sie verfügen über einen „2G-Nachweis“.
Wichtig: Die (Ausnahme-) Regelungen aus den Coronaschutzvorschriften begründen keinen Anspruch gegen einen privaten Träger auf Zugang zu seiner Häuslichkeit bzw. seinem Grundstück. Legt beispielsweise ein Sportzentrum oder ein anderer Anbieter von Räumlichkeiten und/oder Außenanlagen fest, dass auf seinem Gelände ausnahmslos “2G ” gilt, so ist jeder, der den Zugang wünscht, daran gebunden. Es empfiehlt sich hier stets vorher bei den Hausrechtsinhabern nachzufragen, ob und welche Ausnahmen zugelassen werden.
Weitere Informationen: Corona FAQ des Landessportbundes Sachsen