Die Lage in den säch­si­schen Klin­ken spitzt sich zu. Den drit­ten Tag in Fol­ge befin­den sich über 1300 Coro­na-Pati­en­ten auf einer Nor­mal­sta­ti­on, damit ver­schär­fen sich in Sach­sen die Regeln ab Frei­tag. Dies sieht die aktu­el­le Schutz-Ver­ord­nung vor. Die 2G-Regel wird in der Über­las­tungs­stu­fe aus­ge­wei­tet. Für Sport im Innen­be­reich muss dann ein Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis vor­ge­legt wer­den. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zu den Rege­lun­gen sind auf der Inter­net­sei­te des Frei­staa­tes ein­ge­stellt. Außer­dem berei­tet Sach­sen eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vor. Sie soll Frei­tag beschlos­sen wer­den und ab Mon­tag gelten.

Innen­be­reich: Es gilt in allen für den Sport rele­van­ten Ein­rich­tun­gen die „2G–Regel“ + die Pflicht zur Kon­takt­er­fas­sung. Ein nega­ti­ver Test genügt nicht mehr. Dies betrifft sämt­li­che sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen und Ange­bo­te im Innen­be­reich, pri­vat wie öffent­lich zugänglich. 

Außen­be­reich: Für den Außen­be­reich gilt: Das Minis­te­ri­um für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt legt jeg­li­chen orga­ni­sier­ten Sport der­zeit (z.B. Vereins‑, Amateur‑, Grup­pen­sport; Aus­nah­me sie­he Punkt 5.) als pri­va­te Zusam­men­kunft (§ 9 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Sächs­Coro­naSch­VO) aus. Mehr als zwei Unge­impf­te und/oder Nicht-Gene­se­ne dür­fen sich auch bei Vor­lie­gen eines Nega­tiv­at­tests nicht mehr zur gemein­sa­men, orga­ni­sier­ten Sport­aus­übung tref­fen. Bei der Ermitt­lung der Per­so­nen­zahl (zwei) zäh­len Geimpf­te, Gene­se­ne, sowie Kin­der bis zum Alter von 16 Jah­ren und auch die Ange­hö­ri­gen des Haus­stands, der Part­ner und Per­so­nen, für die ein Sor­ge, bzw. Umgangs­recht besteht, nicht mit.

Im orga­ni­sier­ten Ver­eins- bzw. Ama­teur­sport dür­fen also z.B. weder Trai­nings- noch Wett­kampf­ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel mit mehr als zwei Per­so­nen statt­fin­den, es sei denn sie ver­fü­gen über einen „2G-Nach­weis“.

Wich­tig: Die (Aus­nah­me-) Rege­lun­gen aus den Coro­naschutz­vor­schrif­ten begrün­den kei­nen Anspruch gegen einen pri­va­ten Trä­ger auf Zugang zu sei­ner Häus­lich­keit bzw. sei­nem Grund­stück. Legt bei­spiels­wei­se ein Sport­zen­trum oder ein ande­rer Anbie­ter von Räum­lich­kei­ten und/oder Außen­an­la­gen fest, dass auf sei­nem Gelän­de aus­nahms­los “2G ” gilt, so ist jeder, der den Zugang wünscht, dar­an gebun­den. Es emp­fiehlt sich hier stets vor­her bei den Haus­rechts­in­ha­bern nach­zu­fra­gen, ob und wel­che Aus­nah­men zuge­las­sen werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: Coro­na FAQ des Lan­des­sport­bun­des Sachsen